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Datenschutz

Ärtzliche Schweigepflicht

Ärztinnen und Ärzte in der Bundesrepublik Deutschland sind verpflichtet, über das zu schweigen, was ihnen ihre Patienten anvertraut haben. § 203 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) bestimmt, dass derjenige, der unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis offenbart, das ihm als Arzt anvertraut oder sonst bekannt geworden ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft wird. Den in Abs. 1 zu § 203 StGB Genannten stehen ihre berufsmäßig tätigen Gehilfen und die Personen gleich, die bei ihnen zur Vorbereitung auf den Beruf tätig sind (§ 203 Abs. 3 StGB). Die Wahrung der ärztlichen Schweigepflicht wird in Bezug auf Ärzte über den Straftatbestand des § 203 StGB hinaus noch unter den Schutz der ärztlichen Berufsordnungen der Ärztekammern in den Bundesländern gestellt. In Baden-Württemberg bestimmt § 9 der Berufsordnung der Landesärztekammer Baden-Württemberg (BO) in der Neufassung vom 19.09.2007, dass derjenige, der als Arzt gegen die Schweigepflicht verstößt, berufsrechtswidrig handelt. Die Absätze 1 und 2 wiederholen im Wesentlichen die herrschende Meinung zur Auslegung des § 203 StGB. Absatz 3 bestimmt, dass der Arzt seine Mitarbeiter/innen über die Schweigepflicht belehren und dies schriftlich festhalten muss. Diese Belehrungspflicht folgt aus dem Datenschutzrecht. § 9 Abs. 4 BO regelt einen wichtigen Befreiungstatbestand von der ärztlichen Schweigepflicht, wenn der Patient von mehreren Ärzten (gleichzeitig oder hintereinander) behandelt wird. In diesen Fällen sollen sich die Ärztinnen und Ärzte untereinander verständigen und Arztbriefe schreiben, wenn das Einverständnis des Patienten vorliegt oder anzunehmen ist. Jeder Arzt, der gegen § 9 BO verstößt, kann vom Berufsgericht zu einer Warnung, einem Verweis, einer Geldbuße bis zu 50.000,00 € sowie der Aberkennung der Mitgliedschaft und des aktiven und passiven Wahlrechts in die Organe der Ärztekammer verurteilt werden.

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